Allgemeine Einkaufsbedingungen der alwitra GmbH
(Stand: 01.02.2020)
§ 1 GELTUNG
(1)
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese
sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über
die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie
gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote
an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart
werden.
(2) Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter
finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht
gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen,
das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält
oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der
Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(3) Die vorliegenden Allgemeinen
Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit
unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Die AEB gelten
nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist.
§ 2 BESTELLUNGEN UND AUFTRÄGE
(1)
Soweit unsere Bestellungen nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist
enthalten, halten wir uns hieran eine Woche nach dem Datum der
Bestellung gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der
Zugang der Annahmeerklärung bei uns.
(2) Wir sind berechtigt, Zeit
und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch
schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 1 Woche vor dem
vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von
Produkt¬spezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen
Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand
umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach
dem vorstehenden Satz mindestens 1 Woche beträgt.
(3) Wir sind
berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter
Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die bestellten Produkte in
unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen
Umständen nicht mehr verwenden können. Dem Lieferanten werden wir in
diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.
§ 3 PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, RECHNUNGSANGABEN
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
(2) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis
Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift
einschließlich Verpackung ein.
(3) Soweit nach der getroffenen
Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die
Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte –
Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren
Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf Verlangen hat der Lieferant die
Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
(4) Sofern nicht etwas
anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und
Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder
innerhalb von 30 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns
geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages
bei unserer Bank.
(5) In sämtlichen Auftragsbestätigungen,
Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die
Artikel-Nr., Liefermenge sowie die korrekte Rechnungs- und
Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben
fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die
Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Absatz 4
genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
(6) Bei
Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von maximal fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
§ 4 LIEFERZEIT UND LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG
(1)
Die von uns in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen
Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin
oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu
informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die
Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Lässt sich der Tag, an
dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages
bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug,
ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.
(4) Im Falle
des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche
zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf
Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer
angemessenen Nachfrist.
(5) Wir sind berechtigt, bei
Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber
dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine
Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, maximal 5%, des jeweiligen
Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom
Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
(6) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt.
(7) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst
auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort
übergeben wird.
§ 5 EIGENTUMSSICHERUNG
(1)
An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten
zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen,
Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder
Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche
Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte
nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser
Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn
Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom
Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu
vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen
gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu
Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
(2)
Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur
Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch
den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum
oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als
unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen
Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu
benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die
Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur
Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten
hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens
des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen
zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der
Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen
Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach
Aufforderung verpflichtet, die Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an
uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit
uns geschlossenen Verträge benötigt werden.
(3) Eigentumsvorbehalte
des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere
Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der
Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte
oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
§ 6 GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE
(1)
Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu.
Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate.
Werden die von uns bezogenen Leistungen / Leistungsgegenstände
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet,
beträgt die Verjährungsfrist 60 Monate. Die Verjährungsfristen des
Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im
gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns
wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche
zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195,
199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts
im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
(2) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
(3) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche
uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss
infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (zB Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
(5) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(6) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (zB wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
(7) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
(8) Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
§ 7 LIEFERANTENREGRESS
(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer
Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns
neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere
berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder
Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im
Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB)
wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor wir einen von unserem
Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich
Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen
oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter
kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten.
Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener
Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt
der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer
geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die
mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z. B durch
Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
§ 8 PRODUKTHAFTUNG
(1)
Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden
geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm
geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist
verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen.
Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten
gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten
durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion
verbundenen Kosten.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene
Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen
Deckungssumme zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas
anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder
ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird uns auf
Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.
§ 9 SCHUTZRECHTE
(1)
Der Lieferant steht nach Maßgabe des Absatzes 2 dafür ein, dass durch
von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der
Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte
herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
(2) Der Lieferant
ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte
gegen uns wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen
Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im
Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch
besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.
(3) Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.
§ 10 ERSATZTEILE
(1)
Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten
Produkten für einen Zeitraum von mindestens 6 Jahren nach der Lieferung
vorzuhalten.
(2) Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von
Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er
uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung
mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 –
mindestens 12 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
§ 11 GEHEIMHALTUNG
(1)
Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie
sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und
Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für
einen Zeitraum von 10 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und
nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach
Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen umgehend
an uns zurückgeben.
(2) Ohne unsere vorherige schriftliche
Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht
auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte
Liefergegenstände nicht ausstellen.
(3) Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend diesem § 10 verpflichten.
§ 12 ABTRETUNG
Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
§ 13 AUSWAHLKRITERIEN
Wir haben uns zu einer kontinuierlichen Verbesserung der Qualität und der Energieeffizienz und dem schonenden Umgang mit der Umwelt verpflichtet und daher ein integriertes Managementsystem nach DIN EN ISO 9001 Qualitätsmanagement, DIN EN ISO 14001 Umweltmanagement und DIN EN ISO 50001 Energiemanagement implementiert. Für uns sind unter anderem die gelieferte Qualität, die umweltorientierte Leistung und die Energieeffizienz Auswahlkriterien. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Homepage unter Grundsätze & Unternehmenskultur
§ 14 ERFÜLLUNSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT
(1)
Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Trier.
(2) Die
zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens
über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).
§ 15 DATENSCHUTZ
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
bzw. der EU-Datenschutzgrundverordnung zu beachten und umzusetzen.
(2) Sofern der Auftragnehmer als Teil der beauftragten Leistung personenbezogene
Daten von alwitra verarbeitet, wird soweit erforderlich oder gesetzlich
vorgeschrieben, der Auftragnehmer mit alwitra zusätzlich eine
Vereinbarung zum Datenschutz und zur Datensicherheit in
Auftragsverhältnissen gemäß Art. 28 Abs. 3 der
EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) abschließen.
(3) Die datenschutzrechten Pflichten von Auftragnehmer und Auftraggeber werden,
zusätzlich zu den sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz und der
Datenschutzgrundverordnung ergebenden Pflichten, mit diesem Vertrag oder
entsprechenden ergänzenden Sonderregelungen, wie bspw. eine
Vereinbarung zur Auftragsdatenvereinbarung geregelt.
(4) Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis und ist mit Annahme eines Auftrags und
der Erstellung eines Angebots damit einverstanden, dass alwitra die notwendigen
Daten aus dem Vertragsverhältnis oder aus vorvertraglichen Maßnahmen,
mit Bezug auf Art. 6 Absatz 1 lit. a, b, f DS-GVO, zum Zwecke der Vertragserfüllung
verarbeitet und sich das Recht vorbehält, die Daten zu verarbeiten, soweit für die Vertragserfüllung
erforderlich, Dritten zu übermitteln. Weitere Informationen zur
Verwendung personenbezogener Daten nach Art. 13 und 14 DS-GVO sowie
Informationen zu den Rechten Betroffener
nach Art. 15 – 21 DS-GVO, finden Sie unter https://alwitra.de/datenschutz/.
alwitra GmbH, Am Forst 1, 54296 Trier